Erben in Europa
Folgende Konstellationen sind (einzeln, aber erst recht in Kombination) erbrechtlich problematisch:
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Wohnsitz im Ausland
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Vermögen (Immobilie oder Mobilien) im Ausland
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Ausländischer Ehegatte/ausländische Kinder (adoptiert oder zum Beispiel in Frankreich geboren)
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Mehrere Staatsangehörigkeiten
Liegt eine solche Konstellation vor, muss im Erbfall ermittelt werden, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht gilt. Das richtet sich nach dem internationalen Privatrecht der beteiligten Staaten oder ist in Staatsverträgen geregelt. Es gibt dabei zwei Modelle:
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Nach dem Modell 1 richtet sich das zuständige Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit (old style);
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nach dem Modell 2 nach dem Wohnsitz (new style).
Einige Staaten regeln zudem, dass für die im eigenen Land belegenen Immobilien (Grundstücke, Häuser) immer das eigene Erbrecht gilt.
Beispiel: Der in Freiburg im Breisgau wohnhafte Eigentümer hat ein Ferienhaus im Elsass, ein Einfamilienhaus in Freiburg sowie Bankguthaben auf je einem Konto in Deutschland und in Frankreich. Er stirbt. Für das Ferienhaus gilt französisches Recht, für den übrigen Nachlass, also auch für das französische Bankkonto, gilt deutsches Recht.
Das ausländische Recht kann völlig andere erbrechtliche Regelungen enthalten als das deutsche Recht. Das gilt zum Beispiel für die Form eines Testaments, Gültigkeit oder Ungültigkeit eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments, Erbberechtigte, Erbquoten und Pflichtteilsrecht. Es hat auch Auswirkungen auf das deutsche Erbrecht: Der Nachlass, für den ausländisches Recht gilt, zählt nicht im deutschen Recht. So hätte im Beispielfall ein enterbtes Kind keinen Anspruch darauf, dass das elsässische Ferienhaus bei seinem deutschen Pflichtteil berücksichtigt wird. Dazu müsste der Nachkomme das französische Noterbrecht für sich reklamieren. Wäre unser Eigentümer auf Dauer ins Elsass umgezogen, gälte – aus deutscher Sicht – noch immer das deutsche Erbrecht (Staatsangehörigkeitsprinzip). Aus französischer Sicht gälte aber das französische Erbrecht (Wohnsitzprinzip) mit Ausnahme des Hauses in Freiburg.
Komplizierter wird die Sache bei gemischt-nationalen Ehen.
Hier spielen nicht nur erbrechtliche Regelungen eine Rolle, sondern auch Eherechtliche. Das Problem bei Erbschaften mit Auslandsbezug besteht schon in der Ermittlung des anzuwendenden Rechts, weiter darin, dass sorgfältige, testamentarische Regelungen unwirksam werden, weil diese Regelungen nach ausländischem Recht nicht gültig sind. Es können für verschiedene Teile des Nachlasses unterschiedliche Rechtsordnungen zuständig sein. Meist sind die Folgen nicht koordiniert, die Puzzleteile lassen sich nicht zu einem stimmigen Bild zusammenfügen. Das macht die Abwicklung kompliziert und, weil ein ausländischer Fachanwalt eingeschaltet werden muss, auch teuer. Je komplizierter, desto streitanfälliger.
Gibt es davon so viele Betroffene?
Es gibt in der Tat sehr viele Betroffene, weil die internationalen Bezüge zunehmen:
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Deutsche, die aus beruflichen Gründen ins Ausland umziehen;
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Deutsche, die Vermögen im Ausland haben oder dort ihren Lebensabend verbringen (zum Beispiel Rentner in eigenen Sonnenland-Immobilien);
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das Ganze natürlich auch umgekehrt – Ausländer mit deutschem Wohnsitz / Vermögen;
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gemischt-nationale Ehen
Es geht beim Erben in Europa fast ausschließlich um Privatpersonen.
Unternehmen auf der Basis von Kapitalgesellschaften sterben nicht. Sollten sich deutsche Unternehmer künftig vermehrt als Inhaber eines Unternehmens oder Gesellschafter eines Personenunternehmens im Ausland betätigen, könnte sich das ändern. Diese Entwicklung ist aber sehr unwahrscheinlich. Man geht davon aus, dass in Europa zehn Prozent aller Erbschaften internationale Bezüge haben. Das sind rund 450.000 Fälle jährlich mit einem Gesamtwert von über 120 Milliarden Euro.
Teilweise geht es in diesen Fällen nur um Ferienwohnungen, teilweise aber auch um ständige Wohnsitze (deutsche „Malle-Rentner“ oder deutsche Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz). Hier kommt es immer auf das Land an (beliebt in Europa: Spanien, Italien, Frankreich, Schweiz, Ungarn, teilweise Balkan) und auf den Wohnsitz. Immer wieder gelten andere Regelungen.
Zwei Beispiele aus der Praxis
Der in Spanien in eigener Immobilie lebende Rentner stirbt, er hat ein Testament vor einem spanischen Notar errichtet, mit dem er auch seine Lebensgefährtin neben den fünf Kindern bedenkt. Der Fall ist recht einfach, weil auch Spanien an die Staatsangehörigkeit anknüpft, also deutsches Erbrecht (einschließlich des deutschen Pflichtteilsrechts) gilt. Das Verfahren (Erbschein, Grundbuch) richtet sich aber nach spanischem Recht.
Ein in der Schweiz lebendes und berufstätiges, deutsches Ehepaar mit zwei Kindern macht ein Ehegattentestament: Schon schwieriger, weil sich die Schweiz nach dem Wohnsitz richtet (= schweizer Erbrecht), Deutschland nach der Staatsangehörigkeit (= deutsches Erbrecht). Die Schweiz lässt in diesem Fall eine Rechtswahl zu, so dass die Geltung deutschen Rechts bestimmt werden kann. Zu berücksichtigen war in diesem Fall noch, dass ein Wechsel nach Frankreich aus beruflichen Gründen wahrscheinlich ist. Frankreich lässt keine Rechtswahl zu. Bei einem Umzug muss das Ehepaar daran denken, das Testament neu zu regeln. Was, wenn dort noch ein Kind geboren wird und dadurch später auch die französische Staatsangehörigkeit erwirbt?
Stand: 04.12.2013